· Fachbeitrag · Dienstwagen
Privatnutzung von E-Dienst- oder -Firmenwagen: Wachstums-Booster bringt Verbesserungen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Am 18.07. ist das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ im BGBl veröffentlicht worden. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. SSP zeigt, welche praxisrelevanten Steueränderungen konkret anstehen. Teil 1 behandelt das Steuerprivileg für E-Dienst- und Firmenwagen. Das ist nämlich auf deutlich teurere E-Fahrzeuge erweitert worden. |
Die Privatnutzung eines E-Dienst- oder E-Firmenwagens
Wird ein Dienstwagen einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen oder nutzt ein Unternehmer einen Firmenwagen auch privat, so unterliegt die Privatnutzung des Fahrzeugs der Besteuerung. Maßgebend sind grundsätzlich pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zusätzlich sind Sachbezüge (Arbeitnehmer) bzw. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Unternehmer) mit 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer und Monat zu erfassen, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann.
Um die Elektromobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen zu fördern, wird bei der Anschaffung eines E-Fahrzeugs nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 der Bruttolistenneupreis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG jedoch nur zu einem Viertel angesetzt, wenn es sich um ein reines E-Fahrzeug handelt und der Bruttolistenneupreis nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Bei einem höheren Bruttolistenneupreis wird dieser immerhin noch halbiert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStG). Im „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ist diese Grenze jetzt von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben worden.
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