· Fachbeitrag · Dienstwagen
Ansatz des Bruttolistenpreises nur mit Fahrtenbuch umgehbar
| Es bleibt dabei: Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens bemisst sich nach der Ein-Prozent-Regelung auf der Grundlage des Bruttolistenneupreises. Das gilt nach Ansicht des BFH auch bei einem gebraucht gekauften Dienstwagen ( BFH, Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11 ; Abruf-Nr. 130768 ). Wer den Ansatz des Bruttolistenneupreises vermeiden will, muss ein - ordnungsgemäßes - Fahrtenbuch führen. |
PRAXISHINWEISE |
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Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 1 | ID 38630740