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  • · Fachbeitrag · Dienstreisen

    Verfassungsbeschwerde zur Kilometerpauschale

    | Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Privat-Pkw für eine Dienstreise, darf er nicht die Wegstreckenentschädigung von 0,35 Euro ansetzen, die in einigen Bundesländern öffentlich Bediensteten gewährt wird. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (WISO-SteuerBrief 6/2011, Seite 4) hat der Arbeitnehmer jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt. |

     

    PRAXISHINWEIS | Trotz der ungünstigen BFH-Rechtsprechung (Beschluss vom 15.3.2011, Az: IV B 145/10; Abruf-Nr. 111688) bleibt damit also die Chance, dass Sie zusätzlich zur steuerfreien Erstattung (durch den Arbeitgeber) in Höhe von 30 Cent je gefahrenem Kilometer noch pauschal fünf Cent als Werbungskosten geltend machen können. Dazu müssen Sie gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und mit Hinweis auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Beschwerde (Az: 2 BvR 1008/11) Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Wer deutlich höhere Km-Kosten hat, muss sich nicht mit der Pauschale zufrieden geben. Er kann - bei entsprechendem Nachweis - die Differenz (tatsächliche Km-Kosten ./. 30 Cent-Pauschale) als Werbungskosten abziehen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 1 | ID 27644680

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