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  • · Fachbeitrag · BIlanz

    Bilanzierungswahlrechte (Teil 4): Stille Reserven nach § 6b EStG steuerschonend übertragen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Der Totalgewinn ist von der Aufnahme bis zur Beendigung einer Tätigkeit immer identisch ‒ unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Allerdings gibt es eine Vielzahl steuerlicher Wahlrechte, mit denen Sie aktiv und legal den Gewinn von einer Periode in eine andere verschieben und so progressionsbedingt Steuern sparen können. Teil 4 der Serie beleuchtet, wie Sie mittels Übertragung nach § 6b EStG erreichen, dass Sie stille Reserven nur verteilt über Jahrzehnte oder im Idealfall gar erst nach Jahrzehnten versteuern müssen. |

    Anlässe und „Einsatzgebiete“ von § 6b EStG

    Betrieblich genutzte Grundstücke und Immobilien werden oft nur aus einem Grund verkauft: Der Betrieb benötigt Liquidität. Zum Problem wird nun das Finanzamt. Weil die Wirtschaftsgüter oft viele Jahre zum Betrieb gehörten, sind in ihnen hohe stille Reserven enthalten. Und die werden durch die Veräußerung realisiert. Die Folge: Es entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn.

     

    • Ausgangsbeispiel

    Unternehmer A ist mit seinem Betrieb in eine größere Stadt gezogen. Das neue Betriebsgrundstück hat er 2024 für 1 Mio. Euro erworben (Grund und Boden 300.000 Euro, Gebäude 700.000 Euro). Zur Finanzierung hat er das bisherige Betriebsgrundstück veräußert ‒ ebenfalls für 1 Mio. Euro (Grund und Boden 350.000 Euro, Gebäude 650.000 Euro). Der bilanzielle Restwert des Grund und Bodens beträgt 100.000 Euro, der des Gebäudes 350.000 Euro.

     

    Lösung: Auch wenn A durch den Verkauf 1 Mio. Euro realisiert und den gleichen Betrag reinvestiert, kostet ihn der Vorgang Steuern. Denn das neue Gebäude kann er nur nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgehend von 700.000 Euro mit jährlich drei Prozent (= 21.000 Euro) abschreiben, während er durch den Verkauf des alten Grundstücks einen Gewinn von 550.000 Euro erzielt und diesen sofort versteuern muss (1 Mio. Euro ./. [100.000 + 350.000 Euro]). Bei einem Steuersatz von 45 Prozent bedeutet das eine sofortige Steuerbelastung von 247.500 Euro ‒ zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer.