· Fachbeitrag · BFH aktuell
Wann trägt ein Gesellschafter ein Unternehmerrisiko und wird zum „atypisch Stillen“?
von Dipl.-Fw. und Dipl.-Kfm. André Reineke, Bielefeld
Begründen Einlagen in eine GmbH, die aus Dienstleistungen bestehen, die der Gesellschafter in der Zukunft für die GmbH erbringt, eine typische oder eine atypische stille Beteiligung an der GmbH? Mit dieser Frage hat sich der BFH auseinandergesetzt. SSP stellt Ihnen die Entscheidung und deren Folgen für die Praxis vor.
Die steuerlichen Ausprägungen der stillen Gesellschaft
Bei der in § 230 ff. HGB normierten stillen Gesellschaft handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Innengesellschaft. Steuerlich unterscheidet man zwischen einer stillen und einer atypisch stillen Gesellschaft. Während ein typisch stiller Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, erwirtschaftet ein atypisch stiller Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer
Eine stille Gesellschaft wird dann als „atypisch“ bezeichnet, wenn der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Mitunternehmer ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder eine wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt, Mitunternehmerinitiative entfaltet und eine Gewinnerzielungsabsicht hat (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
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