· Fachbeitrag · BFH-aktuell
Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Das hat der BFH klargestellt.
Dieser Fall lag dem BFH zur Entscheidung vor
Im konkreten Fall hatten Eltern auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Sohn Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück übertragen. Dieser verpflichtete sich im Übergabevertrag gegenüber den Eltern, seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das war in zwei Raten fällig, ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Schwester verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber ihren Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder auf Zahlung des Gleichstellungsgelds an die Tochter ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Finanzamt und FG nahmen an, dass die der Tochter im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe sie steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.
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