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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Kapitalwahlrecht bei Direktversicherung: BFH gewährt Fünftel-Regelung nicht

    Bei Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Durchführungsweg Direktversicherung kann die Fünftel-Regelung nicht angewendet werden. Sprich: Die Kapitalauszahlung kann nicht nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden? Das hat der BFH entschieden.

     

    Die Voraussetzungen für die Nutzung der Fünftel-Regelung

    Maßgeblich für die Anwendung der Fünftel-Regelung ist, dass im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Somit müssen zwei Merkmale für die Anwendung der Fünftel-Regelung erfüllt sein: Die Kapitalzahlung muss außerordentlich sein und eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellen.

     

    So handhabt es die Finanzverwaltung

    Die Finanzverwaltung vertritt die folgende Auffassung: Bei Kapitalleistungen in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse darf die Fünftel-Regelung angewandt werden, in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds dagegen nicht.

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