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  • 26.05.2020 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Strafverteidigung der Kinder: Können Eltern die Kosten abziehen?

    Nach Einfügung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG können Eltern die Kosten der Strafverteidigung ihrer Kinder generell nicht mehr als außergewöhnliche Prozesskosten absetzen. Zu diesem Ergebnis ist das FG Hessen gekommen. Letztlich entscheiden muss aber der BFH.

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