· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Behinderten-Pauschbetrag bei Behinderung ab Grad 20: BMF klärt Nachweisdetails
| Wer behindert ist, kann statt der tatsächlichen Aufwendungen einen Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Die Pauschbeträge sind in § 33b EStG aufgeführt und nach dem Grad der Behinderung gestaffelt. Seit diesem Jahr und der Neuregelung im „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ kann man schon ab einer Behinderung von Grad 20 einen Pauschbetrag geltend machen. Das BMF hat jetzt erläutert, wie man diese Behinderung nachweist. |
Pauschbetrag wird jetzt schon ab Behinderung von 20 Grad gewährt
Neu im „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ (Abruf-Nr. 219484) ist u. a., dass ein Pauschbetrag unabhängig von weiteren Voraussetzungen bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 gewährt wird (§ 33b Abs. 2 EStG). Die Pauschbeträge und deren Staffelung stellen sich im neuen § 33b Abs. 3 EStG im Verhältnis zur bisherigen Regelung wie folgt dar:
| Pauschbetrag bis 31.12.2020 | Pauschbetrag ab 01.01.2021 | ||
| Grad bisher | Pauschbetrag bisher | Grad neu | Pauschbetrag neu | 
| 20 | 384 Euro | ||
| 25 und 30 | 310 Euro | 30 | 620 Euro | 
| 35 und 40 | 430 Euro | 40 | 860 Euro | 
| 45 und 50 | 570 Euro | 50 | 1.140 Euro | 
| 55 und 60 | 720 Euro | 60 | 1.440 Euro | 
| 65 und 70 | 890 Euro | 70 | 1.780 Euro | 
| 75 und 80 | 1.060 Euro | 80 | 2.120 Euro | 
| 85 und 90 | 1.230 Euro | 90 | 2.460 Euro | 
| 95 und 100 | 1.420 Euro | 100 | 2.840 Euro | 
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