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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Behinderten-Pauschbetrag bei Behinderung ab Grad 20: BMF klärt Nachweisdetails

    | Wer behindert ist, kann statt der tatsächlichen Aufwendungen einen Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Die Pauschbeträge sind in § 33b EStG aufgeführt und nach dem Grad der Behinderung gestaffelt. Seit diesem Jahr und der Neuregelung im „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ kann man schon ab einer Behinderung von Grad 20 einen Pauschbetrag geltend machen. Das BMF hat jetzt erläutert, wie man diese Behinderung nachweist. |

     

    Pauschbetrag wird jetzt schon ab Behinderung von 20 Grad gewährt

    Neu im „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ (Abruf-Nr. 219484) ist u. a., dass ein Pauschbetrag unabhängig von weiteren Voraussetzungen bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 gewährt wird (§ 33b Abs. 2 EStG). Die Pauschbeträge und deren Staffelung stellen sich im neuen § 33b Abs. 3 EStG im Verhältnis zur bisherigen Regelung wie folgt dar:

     

    Pauschbetrag bis 31.12.2020

    Pauschbetrag ab 01.01.2021

    Grad bisher

    Pauschbetrag bisher

    Grad neu

    Pauschbetrag neu

    20

    384 Euro

    25 und 30

    310 Euro

    30

    620 Euro

    35 und 40

    430 Euro

    40

    860 Euro

    45 und 50

    570 Euro

    50

    1.140 Euro

    55 und 60

    720 Euro

    60

    1.440 Euro

    65 und 70

    890 Euro

    70

    1.780 Euro

    75 und 80

    1.060 Euro

    80

    2.120 Euro

    85 und 90

    1.230 Euro

    90

    2.460 Euro

    95 und 100

    1.420 Euro

    100

    2.840 Euro

     

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