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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Absetzbarkeit von Prozesskosten: So sparenSie mit dem BFH-Urteil ein Maximum an Steuern

    | Die BFH-Entscheidung, dass Kosten eines verlorenen Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind, wenn die Erfolgschancen des Prozesses mindestens 50 Prozent betragen haben, hat hohe Wellen geschlagen, aber auch eine Menge Fragen aufgeworfen (WISO 8/2011, Seite 1). Wir freuen uns, dass wir mit Steuerberater Norman Wingen den Experten als Antwortgeber gewinnen konnten, der die aufsehenerregende BFH-Entscheidung erstritten hat. |

    1. Wie weist man die 50-prozentige Erfolgschance nach?

    Mit seiner Aussage, dass eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nur in Frage kommt, wenn der Kläger eine Erfolgschance von mindestens 50 Prozent nachweist, greift der BFH auf die Grundsätze zurück, nach denen die Gerichte Prozesskostenhilfe bewilligen (Urteil vom 12.5.2011, Az: VI R 42/10; Abruf-Nr. 112367).

     

    Der Tatsachenvortrag des Klägers muss danach schlüssig sein, er muss das Klagebegehren tragen. Eine Gewissheit, wie der Prozess ausgehen wird, gibt es nicht. Sie wird deshalb bei der Prüfung der Erfolgsaussichten auch nicht verlangt.

     

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