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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Unterhalt: Verfassungsbeschwerde gegen Anrechnung von Beiträgen zur RV und ALV

    | Der BVerfG muss entscheiden, ob auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die eine unterhaltsberechtigte Person zahlt, zu deren Einkünften gehören und damit den Betrag mindern, den die unterstützende Person als außergewöhnliche Belastung abziehen darf. Betroffene sollten sich auf den Musterprozess berufen und um Ruhen des Verfahrens bitten. |

     

    Ungünstiges BFH-Urteil als Auslöser der Verfassungsbeschwerde

    Als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind nicht nur der Höchstbetrag in Höhe von 8.472 Euro, sondern seit 2010 auch die Beiträge des Unterstützten zur Basiskranken- und Pflegeversicherung (§ 33a Abs. 1 S. 2 EStG). Fraglich war seit 2010, ob von den eigenen Einkünften auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abziehbar sind sowie vier Prozent der Krankenversicherungsbeiträge. Der BFH hat das verneint (BFH, Urteile vom 18.6.2015, Az. VI R 45/13, Abruf-Nr. 179260 und Az. VI R 66/13, Abruf-Nr. 179573).

     

    Steuerring Deutschland unterstützt Verfassungsbeschwerde

    Dieser Ansicht ist der Steuerring Deutschland entgegengetreten. Die Vereinigung lässt die Frage durch das BVerfG klären. Die Verfassungsbeschwerde wird dort unter dem Az. 2 BvR 1853/15 geführt.

     

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