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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Neuer Musterprozess beim BFH: Wann sind Prozesskosten abzugsfähig?

    | Für die Beurteilung, ob die Gefahr besteht, dass man seine Existenzgrundlage verliert, ist die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation im Jahr des Abflusses von Prozesskosten maßgeblich. Die bloße Befürchtung, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation in Zukunft verschlechtern werde, reicht dafür nicht aus. Diese Auffassung vertritt das FG Niedersachsen. Der Steuerzahler hat Revision eingelegt, sodass zum Thema „Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung“ ein weiterer Musterprozess beim BFH anhängig ist. |

    Steuerzahler klagt gegen illegale Glücksspielanbieter

    Im konkreten Fall ging es um einen Steuerzahler, der ausländische Online-Glücksspielanbieter auf Herausgabe seines Spieleinsatzes verklagt hatte. Das Angebot sei illegal gewesen. In dem Zusammenhang waren ihm Prozesskosten entstanden, die ihm von keiner Seite erstattet worden waren und die er nun als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen wollte.

    FG verneint Abzug als außergewöhnliche Belastungen

    Das FG Niedersachsen hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen und den Abzug als außergewöhnliche Belastung verneint. Die Abzugsvoraussetzung aus § 33 Abs. 2 4 EStG seien nicht erfüllt gewesen. Bei den Aufwendungen für die Führung des Rechtsstreits hätte es sich nicht um solche gehandelt, ohne die der Steuerzahler Gefahr gelaufen wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.06.2025, Az. 13 K 157/24, Abruf-Nr. 250983).