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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Musterprozesse: Prozesskosten stets geltend machen

    | Die Finanzämter mauern, wenn Sie für die Jahre bis einschließlich 2012 Prozesskosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Grund ist ein Nichtanwendungserlass. Dieser wackelt jetzt aber, sodass Sie Ihre Rechte kennen und wahrnehmen sollten. |

     

    Hintergrund | Nach Auffassung des BFH sind Prozesskosten unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH, Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; Abruf-Nr. 112367). Auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber erst mit einem Nichtanwendungserlass und ab 2013 mit einer gesetzlich einschränkenden Neuregelung reagiert. Für die Jahre bis einschließlich 2012 zweifelt die Finanzverwaltung angesichts unzähliger Revisionsverfahren jetzt aber selbst am Nichtanwendungserlass. So weist die OFD Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass bei Einsprüchen gegen die Nichtberücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung selbst dann ein Ruhen des Verfahrens gewährt werden soll, wenn die Streitfälle nur beim Finanzgericht anhängig sind. Ein Indiz dafür, dass selbst die Finanzverwaltung nicht mehr damit rechnet, Recht zu bekommen (OFD Nordrhein-Westfalen., Kurz-Info ESt Nr. 02/2013 vom 16.7.2013; Abruf-Nr. 133645).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 1 | ID 42414246

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