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  • 25.09.2026 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Kosten für Delfin-Therapie: FG Nürnberg knüpft Abzug an amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung

    Bei der sog. Delfin-Therapie handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Die Aufwendungen können daher nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird. Diese Auffassung vertritt das FG Nürnberg.