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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Finanzamt beteiligt sich auch an Schönheitsoperationen

    | Auch Kosten für eine Schönheitsoperation können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Darauf hat das Finanzministerium in Schleswig-Holstein hingewiesen. |

     

    Wichtig | Ein Attest des behandelnden Arztes reicht nach Auffassung der Ministerialen aber nicht, um die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nachzuweisen. Wir empfehlen deshalb, sich schon vor der Operation um die von der Finanzverwaltung geforderten Nachweise zu kümmern. Das sind (FinMin Schleswig-Holstein, Erlass, Az. VI 313 - S 2284 - 187; Abruf-Nr. 131318):

    • Attest eines Arztes zusammen mit Behandlungsplan

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