· Nachricht · Außergewöhnliche belastung
FG Niedersachsen: In diesem Fall sind Zivilprozesskosten (doch) nach § 33 EStG abzugsfähig
| Das FG Niedersachsen wehrt sich gegen die steuerzahlerungünstige Gesetzeslage. Prozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebs stellen nach seiner Auffassung außergewöhnliche Belastungen dar. Würde der Steuerzahler den Prozess nicht führen, liefe er nämlich Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |
Der steuerrechtliche Hintergrund
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2013 die Abzugsregeln erheblich verschärft. Zivilprozesskosten sind seitdem nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Und zwar dann, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess (und dessen Kosten) Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Das FG musste entscheiden, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt waren.
Um diesen Fall ging es beim FG
Dort hatte ein Steuerzahler im Jahr 2015 u. a. einen Forstbetrieb gegen Altenteilleistungen übertragen bekommen. Zuvor war er dort angestellt. Noch im selben Jahr forderte die Übergeberin gerichtlich die Rückübertragung des Betriebs. Sie trug vor, bei der Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen zu sein. Dagegen klagte der neue Inhaber vor den Zivilgerichten. Die Prozesskosten machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Darum hat das FG den Abzug bejaht
Das FG hat der Klage aus folgenden Gründen stattgegeben (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.04.2024, Az. 9 K 28/23, Abruf-Nr. 243968):
- Der Kläger hat seine Bedürfnisse überwiegend aus den Erträgen des Forstbetriebs bestritten. Wäre das Rückübertragungsverlangen erfolgreich gewesen, wären ihm nur Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags verblieben.
- Die Berührung des steuerlichen Existenzminimums erfüllt den Tatbestand der Gefahr für die Existenzgrundlage und die Bedürfnisbefriedigung im üblichen Rahmen. Dem stand auch nicht entgegen, dass der Steuerzahler bei einer Niederlage vor Gericht seine Angestelltentätigkeit hätte wieder aufnehmen können.
- Der Verlust der Existenzgrundlage erfordert keinen dauerhaften Verlust der materiellen Lebensgrundlage.
Wichtig | Letztlich entscheiden muss der BFH. Bei ihm ist unter dem Az. VI R 22/24 die Revision anhängig.