· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Beim BFH: Kosten für Ozempic zur Behandlung von Adipositas nach § 33 EStG abzugsfähig?
| Kann ein Steuerzahler, dem das Medikament Ozempic zur Gewichtsreduktion bei Adipositas ärztlich verschrieben worden ist, selbst getragene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Sachsen-Anhalt hat den Abzug in der Vorinstanz abgelehnt. |
Das FG hatte argumentiert, dass Aufwendungen für nicht anerkannte Behandlungsmethoden nur abzugsfähig seien, wenn vor Beginn der Behandlung eine amtsärztliche Bestätigung oder MDK-Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit vorgelegen habe (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV). Da Ozempic zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen war, handele es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Ozempic sei nur zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 zugelassen. Eine Anwendung zur Gewichtsreduktion stelle einen Off-Label-Use dar bzw. eine Verordnung außerhalb einer wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethode. Daran ändere auch die Zulassung von Wegovy für Adipositas nichts (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025, Az. 1 K 776/24, Abruf-Nr. 250842).
Wichtig | Das FG hat die Revision zugelassen, der Steuerzahler hat sie eingelegt. Der Musterprozess wird beim BFH unter dem Az. VI R 12/25 geführt. Die Rechtsfrage lautet: „Sind die Aufwendungen für das verschreibungspflichtige Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige keinen Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor Erwerb der Arznei vorgelegt hat?“