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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Auch die Unterbringung im Seniorenheim wegen Alterskrankheiten ist ein Fall des § 33 EStG

    | Der Aufenthalt in einem Seniorenheim kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Dabei darf das Finanzamt nicht zwischen „normalen“ und (nicht begünstigten) altersbedingten Erkrankungen unterscheiden. Auch Krankheiten, die im Alter häufig auftreten, können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen. Das hat das FG Niedersachsen der Finanzverwaltung ins Stammbuch geschrieben. |

     

    FG Niedersachsen: Auch Verschleißerscheinungen sind Erkrankungen

    Eine schwere Osteoporose, verschleißbedingte Veränderungen der Wirbelsäule sowie der Knie- und Hüftgelenke, schwere Schmerzen im Bereich des Rückens und der Beine, die die Steuerzahlerin zeitweise immobilisiert hätten sowie eine mittelgradige Depression sind Indizien, dass ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist. Der Umzug in ein Seniorenheim ist dann krankheitsbedingt und führt dazu, die persönliche Situation erheblich zu erleichtern. In dem Fall stellen die Heimkosten außergewöhnliche Belastungen dar (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2018, Az. 11 K 212/17, Abruf-Nr. 201236).

     

    Nach Ansicht des FG können auch solche Krankheiten eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen, die im Alter auftreten. Insoweit darf das Finanzamt nicht zwischen „normalen“ und altersbedingten Erkrankungen unterscheiden. Auch ein amtsärztliches Attest ist für den Abzug nicht erforderlich, wenn die Objektivität des Arztes und die inhaltliche Richtigkeit seiner ärztlichen Stellungnahme außer Frage steht.

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