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  • · Nachricht · Ausbildungsfreibetrag

    Bundesregierung: Freibetrag für auswärtige Unterbringung von Kindern wird nicht erhöht

    | Die Bundesregierung wird den seit 1980 unveränderten Ausbildungsfreibetrag in § 33a Abs. 2 EStG nicht anheben. Das hat sie in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien deutlich gemacht. |

     

    Die Maßnahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes würden bereits zu finanziellen Entlastungen von insgesamt knapp zwölf Mrd. Euro jährlich führen, die insbesondere Familien mit Kindern zugute kommen. Für die zusätzliche Anhebung des Freibetrags für die Kosten eines sich in Berufsausbildung befindenden und auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes sehe die Bundesregierung keinen Raum. Die Bundesländer hatten eine Erhöhung des Freibetrags auf 1.800 Euro für „dringend geboten“ gehalten.

     

    Hintergrund | Bisher gewährt § 33a Abs. 2 EStG einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von maximal 924 Euro pro Jahr und Kind, den Eltern in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragen können. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Das Kind muss volljährig sein.
    • Die Eltern müssen für das Kind noch einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben.
    • Das Kind muss auswärts untergebracht sein, wobei die Unterbringung auf eine gewisse Dauer festgelegt sein muss.
    • Das Kind muss sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.
    • Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro mindert sich für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, um jeweils 1/12.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Das Statement der Bundesregierung finden Sie auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 218098
    • Beitrag „Finanz- bzw. Steuerinspektoranwärter: Haben Eltern Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag?“, SSP 8/2016, Seite 15 → Abruf-Nr. 44174329
    Quelle: ID 46897218

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