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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    „Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“: BFH legt Merkmal jetzt steuerzahlerfreundlich aus

    | Der BFH hat das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in drei Urteilen neu definiert und damit seine Rechtsprechung geändert, und zwar zum Wohle der Arbeitgeber und -nehmer. SSP erklärt, worum es geht. |

    Das war der Hintergrund der BFH-Entscheidung

    Um Arbeitslohn steuerlich zu optimieren, zahlen viele Arbeitgeber den Lohn nicht als klassischen ‒ individuell zu versteuernden ‒ Barlohn aus , sondern in Form von zweckbestimmten Leistungen, Sachzuwendungen oder pauschal zu versteuernden Bezügen. Dadurch kann Lohnsteuer reduziert werden, weil

    • der Sachbezug niedriger bewertet wird als eine Barlohnzahlung,
      

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