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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Seit dem 01.01.2026 gelten neue Regeln

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Nutzt ein Mitarbeiter einen E-Dienstwagen und lädt er diesen zuhause, konnten Arbeitgeber ihm den Ladestrom mit Monatspauschalen steuer- und beitragsfrei erstatten. Das galt bis zum 31.12.2025. Weil das BMF die Pauschalen abgeschafft und stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt hat, besteht für Arbeitgeber ab dem 01.01.2026 akuter Handlungsbedarf. SSP klärt auf.

    Der Auslagenersatz beim E-Dienstwagen

    Viele Arbeitnehmer dürfen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen ‒ und immer öfter handelt es sich dabei um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug. Das Besondere an dieser Firmenwagenüberlassung ist, dass typischerweise der Arbeitgeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Dienstwagen trägt; denn im Gegenzug erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung. Der Dienstwagen stellt daher einen Gehaltsbestandteil dar, weshalb der durch die kostenlose Nutzung entstehende Vorteil beim Arbeitnehmer zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn führt (Sachbezug).

     

    Diese Kostentragung durch den Arbeitgeber wirft bei Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen allerdings ein Problem auf: Wie ist hinsichtlich der Stromkosten zu verfahren, die dem Arbeitnehmer entstanden sind, wenn er den Dienstwagen zuhause lädt? Weil ihm darüber keine Rechnung vorliegt, kann der Arbeitgeber die Kosten nicht tragen. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitnehmer die Stromkosten selber tragen muss. Denn der Arbeitgeber kann ihm den Ladestrom im Wege des Auslagenersatzes steuer- und beitragsfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG).