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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Handyüberlassung durch Arbeitgeber: So stellt sich das Modell in der Fibu des Arbeitgebers dar

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage,

    | Der BFH hat kürzlich das Modell abgesegnet, dass der Arbeitgeber einem Mitarbeiter dessen Smartphone für einen Euro abkauft und es ihm steuer- und beitragsfrei auch zur rein privaten Nutzung überlässt. Die praktische Umsetzung wirft aber Fragen auf: Wie muss der Arbeitgeber bei Erwerb des Smartphones und bei der späteren Veräußerung verfahren? Was passiert, wenn der Mitarbeiter einen Eigenanteil zu entrichten hat? Wie sieht es mit Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerabzug aus? SSP bringt Licht ins Dunkel. |

    Das Gestaltungsmodell kurz erklärt

    Bei der Gestaltung geht es um das Thema „Nettolohnoptimierung“. Anstelle dem Mitarbeiter eine normale steuer- und beitragspflichtige Gehaltserhöhung zu gewähren, überlässt der Arbeitgeber ihm ein Smartphone. Dieser Vorteil ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das gilt sogar, wenn der Mitarbeiter das Smartphone ausschließlich privat nutzt. Begünstigt ist zudem auch die Überlassung von Zubehör (z. B. Schutzhülle, Ladekabel, Kopfhörer), die Kostenübernahme von im Zusammenhang mit der Überlassung erbrachten Dienstleistungen (z. B. Wartung) sowie Verbindungsentgelte, Grundgebühren, Kosten des Datenvolumens oder Roaminggebühren (R 3.45 S. 5 LStR).

     

    PRAXISTIPP | Damit die Gestaltung funktioniert, muss das Smartphone dem Arbeitgeber gehören. Nur so kann er es dem Mitarbeiter „überlassen“. Die bloße Kostenübernahme ist nicht steuer- und beitragsfrei. Allerdings ist es auch möglich, dass der Arbeitgeber das Smartphone kauft, das dem Mitarbeiter bereits gehört (auch für nur einen Euro) und es im Anschluss dem Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei überlässt (BFH, Urteil vom 23.11.2022, Az. VI R 50/20, Abruf-Nr. 233796; SSP 3/2023, Seite 6 → Abruf-Nr. 49199234).

        

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