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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Die neuen E-Scooter: So werden sie lohnsteuerlich behandelt

    | Die neuen E-Scooter gehören, so umstritten sie auch sein mögen, zumindest in den Großstädten schon zu den alltäglichen Verkehrsmitteln. Deshalb stellt sich auch die Frage, ob sie steuerlich wie Elektrofahrräder, E-Bikes oder noch einmal anders zu behandeln sind. SSP klärt auf. |

     

    So werden E-Scooter eingestuft

    Nach der maßgebenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug. Das hat zur Folge, dass die lohnsteuerlichen Regelungen anzuwenden sind, die für Elektrofahrzeuge gelten.

     

    Die steuerliche Behandlung in der Übersicht

    Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, welche Regeln für die Besteuerung der Privatnutzung bei E-Scootern und bei (Elektro-)Fahrrädern gelten.

     

    Übersicht / E-Scooter und (Elektro-)Fahrräder und deren Privatnutzung seit 01.01.2019

    E-Scooter
    Einstufung als Kraftfahrzeug
    • Hälftige Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent-Regelung + Hälftige Bemessungsgrundlage bei 0,03-Prozent-Regelung
    • Bei Fahrtenbuchmethode werden bei Bemessung der Abschreibung die Anschaffungskosten nur zur Hälfte angesetzt, bei geleastem/gemietetem Fahrzeug die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte.
    (Elektro-)Fahrräder
    Einstufung als Fahrrad
    • Bei Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: Steuerfreiheit der kompletten Überlassung zur privaten Nutzung inkl. Fahrten Wohn‒Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr. 37 EStG).
    • Bei Gehaltsumwandlung: Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten UVP.
    Einstufung als Kraftfahrzeug
    • Hälftige Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent-Regelung + Hälftige Bemessungsgrundlage bei 0,03-Prozent-Regelung
    • Bei Fahrtenbuchmethode werden bei Bemessung der Abschreibung die Anschaffungskosten nur zur Hälfte angesetzt, bei geleastem/gemietetem Fahrzeug die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte.
     

     

    • Beispiel

    Arbeitgeber A überlässt seinem Arbeitnehmer B ab August 2019 einen E-Scooter auch zur Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung: fünf km). Die unverbindliche Preisempfehlung des E-Scooters beträgt 1.750 Euro.

     

    Ergebnis: Die Hälfte des Bruttolistenpreises beträgt 875 Euro, abgerundet auf volle Hundert Euro = 800 Euro. Der monatliche geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt: Privatfahrten: Ein Prozent von 800 Euro = 8,00 Euro; Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte 0,03 Prozent von 800 Euro x 5 km = 1,20 Euro. Der monatlich lohnzuversteuernde geldwerte Vorteil beträgt also insgesamt 9,20 Euro.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 17 | ID 45881615

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