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  • · Fachbeitrag · Abfindung

    Arbeitsgerichtlicher Vergleich: Lohn(nach)-zahlungen sind nicht nach § 34 EStG begünstigt

    | Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzen die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer voraus. Es reicht nicht aus, dass Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als demjenigen zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Darum ging es vor dem BFH

    Im konkrekten Fall war einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt worden. Nach der Kündigung erhielt er in dem betreffenden Jahr Arbeitslosen- und Krankengeld. Im Arbeitsgerichtsprozess kam es zu einem Vergleich. Der Arbeitgeber musste die Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.420 Euro nachträglich für drei Monate nachträglich zahlen. Außerdem hatte der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des gerichtlichen Vergleichs 2013 für beendet erklärt.

     

    Der ehemalige Arbeitgeber erstellte daraufhin Ende Januar 2013 monatliche Lohnabrechnungen für die Zeiträume März 2012 bis Januar 2013 und zahlte den errechneten Nettolohn am 31.01.2013 aus. Die Monate Februar bis März 2013 inkl. der Abfindung in Höhe von 30.000 Euro zahlte er am 17.04.2013 aus.

     

    In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2013 beantragte der Arbeitnehmer die Anwendung des § 34 Abs. 2 EStG für die gesamten im Jahr 2013 durch seinen ehemaligen Arbeitgeber gezahlten Arbeitslöhne. Das Finanzamt gewährte die Tarifbegünstigung aber nur für die Abfindung.

     

    BFH gewährt Fünftel-Regelung nur für die Abfindung

    Der BFH ließ den Arbeitnehmer abblitzen. Bei den Zahlungen handele es sich nicht um Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, die für die Anwendung von § 34 Abs. 1 EStG vorliegen müssten. Entschädigungen sind nur Zahlungen, die als Ersatz für Einnahmen geleistet werden, die entweder entgangen sind oder noch entgehen, und die an deren Stelle treten. Zahlungen, die nicht für weggefallene Einnahmen erbracht werden, sondern bürgerlich-rechtliche Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, sind keine Entschädigungen.

     

    Die Nachzahlungen waren nicht „atypisch zusammengeballt und damit außerordentlich“, so der BFH. Für § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG reicht es nicht, dass Arbeitslohn ‒ wie die Vergütung für März bis Dezember 2012 ‒in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und mit weiteren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ‒ den Zahlungen für Januar bis März 2013 ‒ zusammentrifft (BFH, Urteil vom 16.12.2021, Az. VI R 10/18, Abruf-Nr. 227586).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Gestaltungsbedarf nach BFH-Entscheidung: Nicht jede Abfindung ist steuerlich begünstigt“, SSP 6/2018, Seite 17 → Abruf-Nr. 45301453
    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 19 | ID 48015642

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