· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Angehörigen-Pflege: Tatsächliche Fahrtkosten oder nur Pauschbetrag absetzbar?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Wer eine andere Person pflegt, kann seine „zwangsläufigen“ Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen. Eine unbürokratische Alternative zum Einzelkostennachweis bietet der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG). Doch was gilt, wenn sich die Pflege maßgeblich aus hohen (den Pauschbetrag übersteigenden) Fahrtkosten zusammensetzt? Kann man die geltend machen oder ist der Pauschbetrag „das Höchste der Gefühle“? Mit dieser Frage hat sich das FG Münster befasst.
Die Grundsätze zum Abzug von Pflegeaufwendungen
Entstehen Ihnen Aufwendungen infolge der Pflege einer pflegebedürftigen Person, z. B. Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, können Sie diese grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33 EStG). Dieser Abzug erfordert aber, dass Sie dem Finanzamt die Aufwendungen im Detail nachweisen. Zudem zieht das Finanzamt eine zumutbare (Eigen-)Belastung ab.
Pflege-Pauschbetrag als Alternative zum Einzelnachweis
Alternativ können Sie über § 33b Abs. 6 EStG einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Die zwei Vorteile: Der Einzelnachweis entfällt, und das Finanzamt zieht auch keine zumutbare Belastung ab. Damit mindert der Pauschbetrag in voller Höhe das zu versteuernde Einkommen.
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