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  • · Nachricht · Vergütungsvereinbarung

    Späteres Rügerecht wird durch Zahlungen nicht ausgeschlossen

    Nur weil ein Mandant zunächst Rechnungen bezahlt, verwirkt er damit nicht sein Rügerecht für spätere Abrechnungen.

     

    Diese Klarstellung traf das OLG Brandenburg (21.10.25, 6 U 126/24, Abruf-Nr. 252470). In dem Fall hatten die Parteien eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart. Der Mandant bezahlte die ersten Rechnungen. Später stellte er die Zahlungen ein und bemängelte, dass die Abrechnungen nicht aussagekräftig seien. Das OLG machte deutlich, dass das Rügerecht nicht verwirkt sei. Nur weil sechs Rechnungen (November 2019 bis April 2020) rügelos bezahlt wurden, stellt dies noch keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Einwänden während der dafür erforderlichen „längeren Zeit“ dar.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 104 | ID 50669479