· Fachbeitrag · Streitwertfestsetzung
Vergütungsvereinbarung hindert nicht die Erhöhungsbeschwerde des Anwalts
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Der Anwalt rechnet mit seinem Mandanten nach Stunden ab. Der Gegenstandswert spielt für seine vereinbarte Vergütung also keine Rolle. Warum sollte er dann überhaupt gegen einen zu niedrig festgesetzten Streitwert vorgehen? Genau hier liegt die praktische Frage: Darf der Anwalt eine Erhöhungsbeschwerde einlegen, obwohl sich der Streitwert auf seine aktuelle Vergütung nicht auswirkt? Das OLG Hamburg bejaht dies. Es ist der Ansicht, dass ein Anwalt auch dann eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts einlegen kann, wenn er mit dem Auftraggeber eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung getroffen hat.
Sachverhalt
Im Streitfall hatten die Prozessbevollmächtigten P mit der Antragstellerin A eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Danach berechnete sich die Vergütung unabhängig vom Gegenstandswert (Stundensatzvereinbarung). Nach Abschluss des Verfahrens haben P gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert heraufzusetzen. Die A hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, weil sie mit P eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung geschlossen habe. Daher bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis der P, dass der Wert heraufgesetzt werde. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG Hamburg (24.6.26, 3 W 22/26, Abruf-Nr. 256023) vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Das OLG hat die Beschwerde als zulässig angesehen. Es hat sie in der Sache aber als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde der P ist gemäß § 68 Abs. 1, § 66, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig. Nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG kann ein Prozessbevollmächtigter aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde einlegen. Dieses Beschwerderecht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass er mit seiner Partei eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung geschlossen hat.
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