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  • 20.02.2023 · Fachbeitrag · Mandatsverhältnis

    Sie können einen höheren pauschalen Auslagenersatz vereinbaren

    | Vereinbaren Sie in anwaltlichen Honorarabreden einen höheren pauschalen Auslagenersatz, ist dies grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist: Sie müssen die Vorgaben des § 3a RVG einhalten. Die Vergütungsvereinbarung muss sich zudem am BGB, insbesondere am AGB-Recht, messen lassen. |