17.12.2013 · Fachbeitrag aus RVGprof · Einigungsgebühr
Nach Nr. 1000 VV RVG beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Ist der Gegenstand der Einigung gerichtlich anhängig, reduziert sie sich nach Nr. 1003 VV RVG auf 1,0. In den Fällen der Nr. 1004 VV RVG beträgt die Einigungsgebühr allerdings 1,3. Die vielen verschiedenen Fallkonstellationen stellt die Autorin in diesem und einem folgenden Beitrag vor.
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17.12.2013 · Fachbeitrag aus RVGprof · Inkassokosten
Inkassounternehmen müssen seit dem 9.10.13 den Erstattungsanspruch gegen den Schuldner wie Rechtsanwälte nach dem RVG abrechnen. Dies soll unseriösen Inkassopraktiken entgegenwirken. Hintergründe liefern dieser und ein folgender Beitrag. Die Kostentransparenz ist zu begrüßen. Soweit Rechtsanwälte für ihren Mandanten Inkassokosten beitreiben/abwehren, bewegen sie sich nun hier auf bekanntem Terrain.
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17.12.2013 · Fachbeitrag aus RVGprof · Gerichtskosten
Ist die Verwendung gemäß § 100a StPO erlangter, personenbezogener Daten in anderen Strafverfahren unmittelbar zu Beweiszwecken nicht zulässig, können auch die dadurch verursachten Kosten nicht zum Gegenstand der Verfahrenskosten des allenfalls mittelbar von Erkenntnissen aus der Anordnung nach § 100 a StPO berührten anderen Strafverfahrens wegen einer Nichtkatalogtat gemacht werden (OLG München 17.10.13, 4 Ws 135/13, Abruf-Nr. 133863 ).
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17.12.2013 · Fachbeitrag aus RVGprof · Angelegenheit
Mehrere Verfahren sind so lange selbstständige Angelegenheiten, wie sie nicht formell verbunden sind. Die gemeinsame Terminierung bewirkt noch keine Verbindung (LG Potsdam 27.6.13, 24 Qs 184/12, Abruf-Nr. 132250).
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17.12.2013 · Fachbeitrag aus RVGprof · Bagatellsachen
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nicht zwingend der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen. Vielmehr ist, wenn die Bedeutung der Sache für den Kläger erkennbar so gering ist, dass allenfalls die Mindestgebühr nach Anlage 2 zum § 34 GKG bedeutungsangemessen erscheint, ein „symbolischer“ Streitwert von einem Euro angemessen (VGH München 30.7.13, 22 C 13.497, Abruf-Nr. 133860 ).
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17.12.2013 · Fachbeitrag aus RVGprof · Angelegenheit
Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug (BGH 19.9.13, IX ZB 16/11, Abruf-Nr. 133296 ).
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17.12.2013 · Fachbeitrag aus RVGprof · Streitwert
Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Ist diese Belästigung zwar einerseits als verhältnismäßig gering zu bewerten, andererseits jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt, wird das Unterlassungsinteresse der Klägerin durch einen Streitwert von 4.000 EUR angemessen berücksichtigt.
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17.12.2013 · Fachbeitrag aus RVGprof · Wohnungseigentumsrecht
Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist der Nennbetrag der Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer und die Streitwertfestsetzung.
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12.12.2013 · Nachricht aus RVGprof · Verfahrensgebühr
Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird (23.10.13, V ZB 143/12, Abruf-Nr. 133794 ).
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12.12.2013 · Nachricht aus RVGprof · Unerlaubte Handlung
Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (BGH 29.10.13, VI ZB 2/13, Abruf-Nr. 133884 ).
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