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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Unerwünschte Werbeschreiben: Maßstab Unterlassungsinteresse

    | Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter ­Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der ­Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Ist diese Belästigung zwar einerseits als verhältnismäßig gering zu bewerten, andererseits jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt, wird das Unterlassungsinteresse der Klägerin durch einen Streitwert von 4.000 EUR angemessen berücksichtigt. |

     

    Dem OLG Hamm (11.4.13, 9 W 23/13, Abruf-Nr. 133858) haben bereits vier Werbeschreiben in knapp sechs Monaten ausgereicht, um von einer Regelmäßigkeit auszugehen. Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Ein Rolle spielen ­insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien. Bei einer Unterlassungsklage ist zudem das Unterlassungsinteresse des Anspruchstellers, also seine aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (BGH 30.11.04, VI ZR 65/04, Abruf-Nr. 133859; OLG Karlsruhe GRUR-RR 08, 262; OLG Koblenz GRUR 07, 352).

     

    PRAXISHINWEIS | Im Einzelfall sind auch höhere Streitwerte möglich. So hat das OLG Koblenz (JurBüro 06, 645) in einem vergleichbaren Fall 10.000 EUR ­festgesetzt. Hier handelte es sich um besonders große Dateien, deren Spam-Charakter erst nach längerem Lesen deutlich wurde. Ähnlich haben das OLG Hamm (MMR 05, 378) und das OLG Düsseldorf (MMR 04, 820) in Fällen entschieden, in denen ein Freiberufler/Gewerbetreibender Empfänger der E-Mails war.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42317647