23.10.2020 · Fachbeitrag aus RVGprof · Regierungsentwurf KostRÄG 2021
Für Klagen auf Feststellung einer Mietminderung ist aus sozialpolitischen Gründen eine Streitwertreduzierung vorgesehen. Dazu Folgendes:
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23.10.2020 · Fachbeitrag aus RVGprof · Regierungsentwurf KostRÄG 2021
Die derzeit gültige Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 2 RVG behandelt die Rechtsanwälte, die bereits in der Vorinstanz tätig waren, und die Rechtsanwälte, die erstmalig für das Rechtsmittelverfahren mandatiert werden, ungleich. Denn hier wird von dem in S. 1 RVG normierten Grundsatz abgewichen, dass die Auftragserteilung maßgebend für die Anwendung eines geänderten Vergütungsrechts ist. Um insofern ein „gespaltenes“ Vergütungsrecht zu vermeiden, soll § 60 Abs. 1 S. 2 ...
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23.10.2020 · Fachbeitrag aus RVGprof · Regierungsentwurf KostRÄG 2021
Gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in bestimmten Kindschaftssachen derzeit noch 3.000 EUR. Künftig soll dieser Wert auf 4.000 EUR erhöht werden. Da der im gerichtlichen Verfahren festgesetzte Wert zur Ermittlung der Gerichtskosten auch für die Berechnung der Anwaltsvergütung bedeutsam ist (§ 32 Abs. 1 RVG), wird dies für Rechtsanwälte eine Vergütungserhöhung nach sich ziehen.
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22.10.2020 · Fachbeitrag aus RVGprof · Regierungsentwurf KostRÄG 2021
Wird ein Rechtsanwalt nacheinander in gesonderten Angelegenheiten tätig, sieht das Gesetz in vielen Fällen eine Anrechnung der allgemeinen Betriebsgebühr (z. B. Geschäfts-, Verfahrensgebühr) vor. Mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) hatte der Gesetzgeber zum 1.8.13 insofern eine Anrechnungsregel für die Fälle der Rahmengebühr eingeführt. In der Praxis hat diese allerdings immer wieder zu Problemen ...
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21.10.2020 · Fachbeitrag aus RVGprof · Regierungsentwurf KostRÄG 2021
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob beispielsweise der Anfall einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr wegen der in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG normierten Anrechnung stets zu einer Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr führt. § 58 Abs. 2 S. 2 RVG-E soll dies neu regeln und damit eine einheitliche Handhabung klarstellen.
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20.10.2020 · Fachbeitrag aus RVGprof · Regierungsentwurf KostRÄG 2021
Neben einer linearen Anpassung sieht der Regierungsentwurf (RegE) für ein Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 [KostRÄG 2021]) vom 16.9.20 auch einige strukturelle Änderungen vor. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den derzeitigen Stand der geplanten Neuregelungen. Ausgenommen sind die in Straf- und Bußgeldsachen relevanten Änderungen (dazu schon RVG prof. 20, 181).
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20.10.2020 · Fachbeitrag aus RVGprof · Regierungsentwurf KostRÄG 2021
Die aus der Staatskasse zu zahlenden Wertgebühren für einen beigeordneten Rechtsanwalt bestimmen sich nach § 49 RVG. Die derzeitige Regelung sieht bis zu einem Gegenstandswert von 30.000 EUR eine Staffelung der Werte und der zugehörigen Gebühren vor. Bei höheren Werten (= höher als 30.000 EUR) beläuft sich die 1,0-Gebühr einheitlich auf 447 EUR. Je höher also der Wert ist, desto höher wird der Abstand zur Vergütung eines Wahlanwalts gemäß § 13 RVG. Nun sieht der Entwurf des ...
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19.10.2020 · Fachbeitrag aus RVGprof · Regierungsentwurf KostRÄG 2021
Die Vorbem. 1 zur Nr. 1000 VV RVG-E soll künftig wie folgt lauten: „Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG.“ Das heißt:
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18.10.2020 · Fachbeitrag aus RVGprof · Strafprozessrecht
Das strafverfahrensrechtliche Recht der Pflichtverteidigung ist mit Wirkung zum 13.12.19 geändert worden (vgl. BGBl I, S. 2128). Dieses bestimmt in § 143 Abs. 1 StPO jetzt ausdrücklich die Dauer einer (im Erkenntnisverfahren) erfolgten Pflichtverteidigerbestellung. Ein Beschluss des OLG Frankfurt am Main zeigt, dass das auch gebührenrechtliche Folgen haben kann.
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17.10.2020 · Nachricht aus RVGprof · RegE KostRÄG 2021
Wenn Anfang 2021 das RVG angepasst werden soll, soll u. a. § 48 Abs. 3 RVG-E um den Versorgungsausgleich ergänzt werden. Die gesetzliche Erstreckung der Beiordnung in einer Ehesache erfasst bei einer Einigung damit künftig auch den Versorgungsausgleich, wenn dieser nicht als Folgesache anhängig ist, etwa bei ausländischen Anwartschaften.
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