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  • · Fachbeitrag · Zeugnisverweigerungsrecht

    Beweisfrage zu gesamter Hauptsache: Hoher Zwischenstreitwert

    | Der nach § 3 ZPO zu schätzende Gegenstandswert des Zwischenstreits und damit auch des Beschwerdeverfahrens über das Zeugnisverweigerungsrecht ist mit einem Streitwert von 1 Mio. EUR zu bemessen, da sich die Beweisfrage auf die gesamte Hauptsache bezieht. Dies entspricht in etwa einer Quote von einem Fünftel des Hauptsachestreitwerts. |

     

    Im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf (13.3.14, 14 W 18/14, Abruf-Nr. 141954) ging es um die Frage, ob ein Zeuge nach § 384 ZPO das Zeugnis verweigern durfte, weil ihm seine Aussage zur Unehre gereichte. Wie das OLG Düsseldorf haben bereits das OLG Köln (OLGR Köln 09, 565) und das OLG Celle (14.6.10, 8 U 21/09, Abruf-Nr. 102805) entschieden.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Einzelfall wird allerdings auch einmal ein höherer Streitwert zu begründen sein, wenn mit dem Zeugen der Prozess steht oder fällt, das heißt alles von dessen Aussage abhängt. Dann entspricht der Wert des Streits über das Zeugnisverweigerungsrecht nach der hier vertretenen Ansicht dem Hauptsacheinteresse.

     

    Weiterführende Hinweise

    • RVG prof. 13, 20: Was ist die Verpflichtung zur Aktenvorlage wert? (BVerwG 5.12.12, 20 F 23.10, Abruf-Nr. 130218)
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 146 | ID 42796047