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Zeithonorar ohne Einschätzungs-Informationen unangemessen?
Das OLG Brandenburg entschied dazu, ob ein geltend gemachtes anwaltliches Zeithonorar berechtigt war ( 18.3.25, 6 U 85/23, Abruf-Nr. 248977 ).
Es führt aus, dass die mangelnde Klarheit und Verständlichkeit einer AGB-Bestimmung weder zwingend noch im Zweifel zu deren Unwirksamkeit führt. Sie ist nur unwirksam, wenn sich aus den Mängeln eine unangemessene Benachteiligung ergibt. Bei einer Zeithonorarvereinbarung sei das noch nicht der Fall, wenn der Mandant vor Vertragsschluss keine Informationen erhalte, mit denen er die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen einschätzen könne. Die Zeithonorarklausel benachteilige erst unangemessen, wenn weitere Umstände hinzutreten, z. B. ein möglicher missbräuchlicher Gestaltungsspielraum. Und: Das vereinbarte Honorar könne nur herabgesetzt werden, wenn ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu einem unzumutbaren und unerträglichen Ergebnis führen würde. Überschreite das vereinbarte Honorar das gesetzliche Honorar um mehr als das Fünffache, bestehe eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung.
Die umfassend begründete Entscheidung setzt v. a. die neuere Rechtsprechung des EuGH und die darauf aufbauende BGH-Entscheidung (12.9.24, IX ZR 65/23, Abruf-Nr. 243972) zutreffend um. Danach gibt es keinen Automatismus: Fehlende Einschätzungs-Informationen = unangemessenes Zeithonorar.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)