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  • · Fachbeitrag · Verkehrsunfall

    Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten

    | Ob vorgerichtliche Anwaltsgebühren streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind, kann im Rahmen der Unfallschadenregulierung von erheblicher Bedeutung sein. Damit hat sich jetzt das LG Saarbrücken befasst. |

     

    Der Kläger begehrte Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Mit seiner Klage machte er den nicht regulierten Teil seines Schadens in Höhe von 1.127,78 EUR nebst Zinsen geltend und begehrte, ihn von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.271,16 EUR in Höhe von 571,44 EUR freizustellen. Das AG hat der Klage nur im Hinblick auf vorgerichtliche Anwaltskosten von 492,54 EUR stattgegeben und eine Kostenquotelung von 71 Prozent zu 29 Prozent zulasten des Klägers vorgenommen. Die zugesprochenen Anwaltskosten hat das AG aus dem unstreitig gezahlten Betrag errechnet. Die Kostenquotelung hat es damit begründet, dass die Anwaltskosten selbstständige anspruchserhöhende Positionen seien. Das LG ist dem AG gefolgt (1.6.18, 13 S 151/17, Abruf-Nr. 202306).

     

    Das LG ist davon ausgegangen, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten den Streitwert des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz erhöhen. Es bezieht sich dazu auf die Rechtsprechung (BGH NJW 13, 2123; AGS 09, 344; OLG Celle AGS 12, 572; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 4 Rn. 40). Verlangt nämlich der Geschädigte ‒ wie hier ‒ Anwaltskosten aus dem gesamten vorgerichtlich verfolgten Schadenersatzanspruch, handelt es sich um eine den Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert erhöhende Hauptforderung, soweit sich die Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Schadenersatzanspruchs beziehen, der bereits vorgerichtlich reguliert und deshalb von vornherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH AGS 09, 344).

     

    Offen ist bislang noch die Frage, wie der Streitwert, der die Hauptforderung erhöhenden Anwaltsgebühren im Einzelnen zu bemessen ist. Insoweit hat das KG eine Wertberechnung vorgenommen, bei der der Wert nach den gesamten außergerichtlichen Kosten abzüglich der Kosten bestimmt worden ist, die auf den anhängigen Teil der Forderung entfielen (KG NJW-RR 08, 879). Beide Methoden führen jedoch dazu, dass sich der Wert des Kostenerstattungsanspruchs, der sich auf einen feststehenden, weil „erledigten“ Teil bezieht, im Laufe eines Verfahrens ändern kann, wenn es etwa zu Klage-erweiterungen oder -rücknahmen kommt (N. Schneider, NJW-Spezial 09, 381).

     

    Das LG hat es daher für vorzugswürdig angesehen, den Streitwert dieser Forderung nach dem Wert der Gebühren aus dem (vorgerichtlich) erledigten Wert zu bestimmen. Wegen der leichten Wertbestimmung entspreche dies nicht nur praktischen Bedürfnissen, sondern folge auch nachvollziehbaren Sachargumenten. Denn es handele sich bei dieser Forderung um eben jene (feststehenden) Anwaltskosten, die sich auch ergeben hätten, wenn der Anwalt ausschließlich mit der Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten als Teil des Schadenersatzanspruchs beauftragt worden wäre oder wenn sich im Klageverfahren herausstelle, dass ein weiterer Anspruch in der Hauptsache nicht bestehe.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 147 | ID 45389264