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  • · Nachricht · Verfahrensgebühr

    Kostenfestsetzung im Vergabeverfahren ist anfechtbar

    | Die Beteiligten können die Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Vergabekammer nach § 182 Abs. 1 und 2 GWB mit der sofortigen Beschwerde nach § 171 Abs. 1 S. 1, 2 GWB selbstständig anfechten (KG Berlin 11.5.22, Verg 5/21, Abruf-Nr. 230171 ). Entschieden wird nach § 65 Abs. 1 GWB ohne mündliche Verhandlung. |

     

    Die Festsetzung der Verfahrensgebühr ist im Beschwerdeverfahren auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Nicht vertretbar ist die Festsetzung, wenn die Vergabekammer nicht alle hierfür maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt hat. Wie die Entscheidung des KG Berlin zeigt, gilt dies aber auch, wenn zu viele Tatsachen berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden darf nämlich nur das tatsächliche Vorbringen, das zulässig in das Verfahren eingeführt wurde. Das gilt nicht für teilweise geschwärzte Unterlagen.

     

    MERKE | Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden nach § 182 GWB Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500 EUR ‒ dieser Betrag kann aus Billigkeitsgründen bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50.000 EUR nicht überschreiten. Sie kann aber im Einzelfall bis zu einem Betrag von 100.000 EUR erhöht werden, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 147 | ID 48476391