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  • · Fachbeitrag · Unterlassung

    Streitwert einer Unterlassungsklage gegen Werbe-E-Mails

    | Im Falle einer Übersendung von circa 1,5 unverlangten Werbe-E-Mails pro Woche, die auf den ersten Blick als Werbung erkennbar sind, ist ein Streitwert von nicht mehr als 500 EUR anzusetzen. |

     

    Der Streitwert einer Klage eines Unternehmers auf Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails („Spam“) richtet sich nach dem klägerischen Unterlassungsinteresse, das maßgeblich an den zu schätzenden zukünftigen betriebswirtschaftlichen Kosten, die bei Fortsetzung zu erwarten wären, zu orientieren ist.

     

    Die Streitwertfestsetzung kann nicht auf Gewohnheitsrecht oder eine beabsichtigte Sanktionswirkung gestützt werden (AG Mülheim 17.5.11, 27 C 2550/10, Abruf-Nr. 120597).

     

    PRAXISHINWEIS | Tatsache ist, dass wir alle täglich mit Werbe-Faxen und Werbe-E-Mails konfrontiert werden, um nicht zu sagen, sogar belästigt. Bekanntlich haben sich einige Kanzleien auf das Geschäft mit der Abmahnung wegen Zusendung unerwünschter Faxe und/oder E-Mails spezialisiert. Die aktuelle Entscheidung des AG Mühlheim kommt zu einem deutlich niedrigeren Streitwert als so manch andere Entscheidung auf diesem Gebiet. Sie berücksichtigt den oftmals doch recht niedrigen „Lästigkeitsfaktor“.

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 38 | ID 31895870