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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Wert der Aussetzungsbeschwerde richtet sich nach Interesse des Beschwerdeführers

    Der Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens richtet sich nach dem Interesse an der Aussetzung. Er ist mit 1/5 des Werts der Hauptsache zu bemessen (VGH Mannheim 24.4.24, 11 S 1203/23, Abruf-Nr. 247013 ).

     

    Nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG ist in Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren sich nicht nach dem Wert richten, der Gegenstandswert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt. Bei der hier vorliegenden Aussetzungsbeschwerde bestimmen sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert. Es fällt vielmehr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine pauschale Gerichtsgebühr an. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 und Abs. 3 S. 2 HS. 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

     

    MERKE — Der VGH hat auf Antrag des Prozessbevollmächtigten nach § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes entspricht dabei der Sichtweise des BGH (6.12.21, II ZB 30/19).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 101 | ID 50841612