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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Beim Wert der Stufenklage auf Rückzahlung von Beiträgen kommt es auf das Klagebegehren an

    | Wenn es gegen den privaten Krankenversicherer um die Auskunft über Beitragsanpassungen, die Feststellung der Unwirksamkeit noch genau zu bezeichnender Neufestsetzungen der Prämien und die Rückzahlung noch zu beziffernder Beiträge geht, gilt für den Gebührenwert der Stufenklage: Dieser ist entsprechend dem Klagebegehren nach §§ 40, 44 GKG und nicht nach § 5 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG zu bemessen, wenn das Ausgangsgericht in der Sache von einer Unzulässigkeit der Stufenklage aus prozessualen Gründen ausgegangen ist (OLG Saarbrücken 28.8.23, 5 W 43/23, Abruf-Nr. 238155 ). |

     

    Bei der Anwendung des § 44 GKG sind nach dem OLG mangels abschließender Bezifferung die vom Gericht auf Nachvollziehbarkeit überprüfbaren Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung maßgebend. Diese können vertretbar damit begründet werden, dass sich entsprechende Rückzahlungsbeträge in einer Vielzahl vergleichbarer, von seinen Prozessbevollmächtigten betreuter Rechtsstreitigkeiten ergeben haben.

     

    MERKE | Wird mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist nach § 44 GKG für die Wertberechnung nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 49788650