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  • · Fachbeitrag · Streitwertbeschwerde

    Streitwertvereinbarungen schützen nicht immer

    | Der Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde steht es nicht entgegen, dass sich die anwaltlich vertretene Partei in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit diesem Streitwert einverstanden erklärt hat und dieser Streitwert der Kostenquote des gerichtlich festgestellten Vergleichs zugrunde gelegt wurde. Dies lässt weder die Beschwer entfallen noch ist diesem Verhalten ein Rechtsmittelverzicht zu entnehmen. |

     

    Für das Verfahren der Streitwertbeschwerde kommt es nach Ansicht des OLG Frankfurt (21.5.13, 17 W 15/13, Abruf-Nr. 131927) nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer durch eine von seinem Antrag abweichende Entscheidung formell beschwert ist. Maßgeblich ist vielmehr eine materielle Beurteilung. Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht den Gebührenstreitwert von Amts wegen festsetzen muss, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 GKG). Dabei ist der Streitwert objektiv anhand des Sach- und Streitstands zu bestimmen und unterliegt nicht der Disposition der Parteien. Parteianträge in diesem Zusammenhang sind daher nur als unverbindliche Anregungen aufzufassen.

     

    MERKE | Das kann zum Vorteil, aber auch zum Nachteil der Bevollmächtigten gereichen. Insbesondere bei Rechtsschutzmandaten sollte in eine Vereinbarung der Parteien auch die Rechtsschutzversicherung einbezogen werden. Im Fall des OLG hatte sie nämlich das Beschwerdeverfahren initiiert. Zusätzlich sollte die Streitwertvereinbarung nebst einem Rechtsmittelverzicht ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen werden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 110 | ID 39959450