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  • · Nachricht · Streitwert

    Streitwertbeschwerde muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen

    | Aufgepasst: Auch gegen eine einstweilige Verfügung, die im Beschlussweg ergangen ist, kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beschwerde mit dem Ziel der Streitwertabänderung eingelegt werden (OLG Dresden 5.11.21, 4 W 762/21, Abruf-Nr. 226780 ). |

     

    Gemäß § 68 Abs. 1 S. 3 GKG ist die Beschwerdefrist an die Zeitschranke des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG gekoppelt. Ebenso wie das Gericht nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung der Streitsache den Streitwert von Amts wegen ändern kann, kann auch der Beschwerdeführer nur in dieser Zeitschranke die Wertfestsetzung angreifen. Dem Grundsatz des sichersten Weges folgend, sollte der Bevollmächtigte also unmittelbar nach Kenntnisnahme des Beschlusses den Streitwert prüfen.

     

    MERKE | Für das OLG spielt es keine Rolle, dass gegen die einstweilige Verfügung per Beschluss gemäß § 924 ZPO ohne Fristbindung Widerspruch eingelegt werden kann. Wegen der Widerspruchseinlegung kann also formal keine Rechtskraft des Beschlusses eintreten. Keine Bedeutung misst das OLG zudem der Tatsache bei, dass die Möglichkeit entfällt, für den Fristbeginn auf die rechtskräftige Beendigung eines etwaigen Hauptsacheverfahrens abzustellen, wenn kein Hauptsacheverfahren angestrengt worden ist (zum Teil a. A.: OLG Düsseldorf 6.9.16, VI W [Kart] 3/15).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 38 | ID 47932307