· Nachricht · Streitwert
Immer noch im Streit: Einmeldung von Bonitätsdaten
Der Streitwert für einen Antrag auf Unterlassung der Einmeldung von Positivdaten an ein Bonitätsinformationssystem beträgt regelmäßig 1.500 EUR (OLG Dresden 7.10.25, 4 W 569/25, Abruf-Nr. 253263 ).
Anders sehen es das OLG Stuttgart (10.3.25, 4 W 21/25) und das OLG Celle (20.8.24, 5 W 89/24), die jeweils von 5.000 EUR ausgegangen sind. Das OLG Dresden verweist auf den BGH, der bei Negativdaten einen maximalen Schadenersatz von 500 EUR als angemessen erachtet. Die Einmeldung von Positivdaten könne keinen höheren, sondern allenfalls einen niedrigeren Wert begründen. Es besteht nur ein geringes Risiko von schweren wirtschaftlichen Folgen.
MERKE — Der Streit wird voraussichtlich bleiben. Gemäß § 48 Abs. 2 GKG wird der Streitwert für nicht vermögensrechtliche Ansprüche unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen bestimmt. Dabei sind insbesondere das Interesse der Klagepartei und damit ihre zu besorgende wirtschaftliche und persönliche Beeinträchtigung, die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden Handlung zu berücksichtigen. Das bietet Spielraum für ganz unterschiedliche Festsetzungen. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)