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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Gegenstandswert in selbstständigen Beweisverfahren richtet sich nach Streitwert der Hauptsache

    | In selbstständigen Beweisverfahren richtet sich der Gegenstandswert nach dem voraussichtlichen Streitwert im späteren Hauptsacheprozess (OLG Karlsruhe 24.2.20, 9 W 55/19, Abruf-Nr. 216144 ). |

     

    Soll ein Sachverständiger Gebäudeschäden und deren Ursachen klären, seien die im Gutachten angegebenen Sanierungskosten für den Streitwert maßgeblich. Dies soll unabhängig davon gelten, ob auch festgestellt werden kann, dass der Antragsgegner insgesamt verantwortlich sei. Auf die Frage, wie hoch der Antragsteller selbst den Streitwert angegeben habe, komme es i. d. R. nicht an, wenn die im Gutachten ermittelten Mangelbeseitigungskosten von der Schätzung des Antragstellers abweichen.

     

    MERKE | Die Wertfestsetzung beruht auf § 40, § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Maßgeblich ist das zu schätzende Interesse des Antragstellers an der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. Dieses Verfahren soll die Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs des Antragstellers gegen den Gegner klären, der evtl. in einem späteren Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird (vgl. BGH 16.9.04, III ZB 33/04, Abruf-Nr. 042565).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 167 | ID 46748801