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  • 24.01.2021 · Nachricht · Streitwert

    Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung geht nichts

    | Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist auch unzulässig, wenn infolge eines Anwaltswechsels der Gebührenanspruch gegen den Mandanten fällig geworden ist. Das OLG Dresden bekräftigt damit die h. M., dass die Beschwerde des § 68 GKG gegen die vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG unzulässig ist (6.10.20, 4 W 678/20, Abruf-Nr. 219901 ). |