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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Entgangener Gewinn kann Nebenforderung sein

    | Entgangener Gewinn, der als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. |

     

    Damit bleiben die Zinsen, die als entgangener Gewinn geltend gemacht werden eine Nebenforderung i.S. des § 4 ZPO, 43 Abs. 1 GKG und werden dementsprechend nach Ansicht des BGH (8.5.12, XI ZR 261/10, Abruf-Nr. 121873) bei der Bestimmung des Streitwerts nicht berücksichtigt.

     

    Dies hat Auswirkungen auf die Zuständigkeitsbestimmung, aber auch - und zwar negativ - auf die anwaltlichen Gebühren. Aus Sicht des BGH kann dem nicht entgegengehalten werden, bei entgangenen Anlagezinsen handele es sich um eine selbstständige Schadensposition, die von der Schadenersatzforderung bezüglich des Anlagekapitals unabhängig ist. Macht ein Kläger ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs seinen Verzugsschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend, so handelt es sich unzweifelhaft um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung. Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37200730