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  • · Nachricht · Scheidung

    Der Wert richtet sich nach dem Streit- und nicht nach dem Vergleichsgegenstand

    | Einigen sich die Beteiligten in einem Verfahren über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus über die Veräußerung der gemeinsamen Immobilie, bedeutet das für den Gegenstandswert: Er richtet sich nicht nach dem geschätzten Verkaufswert des Objekts, sondern danach, worüber zwischen den Beteiligten Streitigkeit bzw. Ungewissheit bestand, die mit der Einigung beendet wurde (OLG Celle 29.12.20, 10 WF 168/20, Abruf-Nr. 220271 ). |

     

    In einem Scheidungsverfahren hatten sich die Parteien vergleichsweise und über den Streitgegenstand von 5.000 EUR hinaus auch geeinigt, die bisher gemeinsame Immobilie zu verkaufen. Dafür nahmen sie einen Verkaufspreis von 350.000 EUR an, von dem zunächst die gemeinsamen Schulden getilgt werden sollten. Von dem Erlösanteil der Antragstellerin sollten 20.000 EUR im Zuge des Zugewinnausgleichs an den Antragsgegner und die beiden Kinder fließen. Das OLG hat dafür die Wertfestsetzung in Höhe des Immobilienwerts verworfen. Für die vereinbarten Modalitäten des Verkaufs der Immobilien sei ein Wert von 5.000 EUR angemessen.

     

    PRAXISTIPP | Die vorliegende Entscheidung macht es für die Parteien sehr viel attraktiver, sich über die Veräußerung einer Immobile zu einigen. Denn damit bleibt das Kostenrisiko überschaubar. Es empfiehlt sich, die Wertfestsetzung mit in den Vergleich aufzunehmen. Gleiches gilt für den Verzicht der Verfahrensbevollmächtigten, dagegen vorzugehen. Auf diese Tatsache muss der Bevollmächtigte wohl hinweisen, auch wenn es für ihn betriebswirtschaftlich nachteilig ist.

     
    Quelle: ID 47111252