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  • · Fachbeitrag · Rechtsmittelstreitwert

    Prüfen Sie unbedingt die Rechtsmittelbeschwer

    | In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Partei gegen ein Urteil Berufung einlegen möchte, der Streitwert allerdings unter den hierfür notwendigen 600,01 EUR liegt. Was kann der Berater dieser Partei in solchen Fällen tun? |

     

    • Beispiel

    Kläger K erhebt gegen B Klage auf Duldung des Einbaus von Wasserzählern nebst Zutritt zum Sondereigentum. B wird verurteilt, den Zutritt zum Einbau des Wasserzählers zu dulden. Der Streitwert wird auf 500 EUR festgesetzt. B möchte gegen das Urteil durch Rechtsanwalt R Berufung einlegen. Was kann R tun?

     

    Lösung

    R sollte prüfen, ob über eine Streitwertbeschwerde die Möglichkeit besteht, den Streitwert auf den notwendigen Betrag von mehr als 600 EUR zu erhöhen. Andernfalls muss er die Berufungszulassung beantragen. Die Rechtsmittelbeschwer des B richtet sich nämlich gerade nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des K an der Vornahme der zu duldenden Handlung (hier: 500 EUR), sondern nach dem Interesse des B, die Handlung nicht dulden zu müssen (BGH NJW-RR 10, 1081).

     

    Die Bewertung steht grundsätzlich im freien Ermessen des Gerichts (§ 3 ZPO). Der BGH hat allerdings in diesem Zusammenhang mehrfach entschieden: Die Beschwer, durch eine Verurteilung dulden zu müssen, dass ein Sachverständiger ein Gebäude begutachtet, erreicht regelmäßig nicht den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert von mehr als 600 EUR (NJW-RR 92, 188; FamRZ 99, 647). Dies gilt aber nicht bei einer Verurteilung zu einem unbeschränkten Zutritt. Denn dann muss der Berufungskläger jederzeit mit Eingriffen in sein Besitzrecht rechnen (BGH NJW-RR 07, 1384).