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  • · Fachbeitrag · Ordnungsmittelverfahren

    Beschwerdewert bemisst sich nach Höhe des Zwangsgelds

    | Der Gegenstandswert einer Beschwerde des Schuldners gegen die Verhängung eines Zwangsgelds im Ordnungsmittelverfahren bemisst sich in der Regel nach der Höhe des gegen ihn festgesetzten Zwangsgelds. |

     

    Das hat das OLG Celle (4.4.14, 4 W 55/14, Abruf-Nr. 142755) im Gebühreninteresse der Rechtsanwälte und im Einklang mit der überwiegenden Auffassung entschieden (Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 61 „Ordnungsgeld“; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kapitel 40 Rn. 72; KG 23.3.09, 23 W 71/08; OLG Celle 1.4.03, 6 W 25/03; LAG Bremen MDR 89, 672; OLG Düsseldorf 13.1.77, 2 W 85/76). Es tritt damit der Auffassung entgegen, dass auf den Wert der Handlung abzustellen ist, die der Schuldner nicht erbringen möchte (OLG Frankfurt 5.9.96, 5 W 18/96; OLG München MDR 83, 1029; OLG Braunschweig JurBüro 77, 1148; Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 900; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 115).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Rechtsanwalt kann sich allerdings auf die Mindermeinung berufen, wenn der Wert der Hauptsache den Wert des angegriffenen Zwangsgelds übersteigt. Um eine Gebührenreduzierung zu vermeiden, lassen Sie sich nicht auf einen Teilwert des Zwangsgelds ein!

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 163 | ID 42796018