Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kostenrecht

    Vollständige Zahlung der Klageforderung wirkt wie Erledigung

    | Zahlt der Beklagte den eingeklagten Betrag vollständig, trägt er bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Durch die Zahlung begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH 8.6.21, VI ZR 1232/20, Abruf-Nr. 223412 ). |

     

    Dies gilt nach dem BGH auch in folgender Konstellation: Zwar fehlt die Erklärung des Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Es war aber nicht erkennbar, dass die Zahlung aus einem anderen Grund als dem erfolgt, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Trotz streitiger erst- und zweitinstanzlicher Entscheidung zahlte der Beklagte hier nach Begründung der Revision ohne Erklärung. Auf die Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Klägerin reagierte er nicht.

     

    MERKE | Das Gericht beschließt nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Das gilt auch, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schrift-satzes widerspricht und er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 92 | ID 48262370