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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Über sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Endurteil entscheidet das Beschwerdegericht

    | Ein Gericht, das in einem Endurteil eine Kostenentscheidung getroffen hat, hat keine Befugnis, einer nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaften isolierten Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung abzuhelfen. Über die sofortige Beschwerde hat in derartigen Fällen nach dem KG Berlin sofort das Beschwerdegericht zu entscheiden (30.11.20, 5 W 1120/20, Abruf-Nr. 220274 ). Es ist nach § 572 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. § 318 ZPO kein Abhilfeverfahren durchzuführen, weil die durch das Urteil getroffene Entscheidung für das Ausgangsgericht bindend ist. |

     

    Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist nach § 99 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine Ausnahme gilt allerdings nach § 99 Abs. 2 ZPO, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Dann findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Allerdings muss dafür der Berufungsstreitwert von 600 EUR hinsichtlich der Beschwer erreicht werden. Die niedrigere Schwelle von 200 EUR nach § 567 Abs. 2 ZPO gilt hier nicht.

    Quelle: ID 47111255