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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Einwände bei Vergütungsfestsetzung gegen eigenen Mandanten

    | Im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG kann die anwaltliche Vergütung gegenüber dem Auftraggeber auch festgesetzt werden, wenn sich dieser auf eine fehlende Fälligkeit beruft (OLG Karlsruhe 23.2.24, 20 WF 25/24, Abruf-Nr. 247041 ). |

     

    Anders ist dies nach Ansicht des OLG allerdings bei dem Einwand der Verjährung zu beurteilen. Dies ist eine materiell-rechtliche und damit keine gebührenrechtliche Einwendung. Der Umfang der Verjährungsfrist bestimmt sich ebenso nach dem Bürgerlichen Recht wie die Bestimmung von Beginn und Ende sowie Hemmung und Unterbrechung.

     

    MERKE | Eine materiell-rechtliche Einwendung steht der Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG jedoch nicht entgegen, wenn sie im Einzelfall ‒ nach Aktenlage ‒ offensichtlich unbegründet ist.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2025 | Seite 149 | ID 50408289